Gestern erfolgte die Anhörung zum MDK-Reformgesetz der Bundesregierung, welches zum Ziel hat, die Selbstständigkeit der medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK) und der Spitzenverbände (MDS) zu erreichen, um nicht mehr in Abhängigkeit der Krankenkassen zu stehen sowie die Prüfverfahren der Krankenhausabrechnung zu reduzieren.
In Deutschland gibt es aktuell 15 MDK, sozialmedizinische und pflegefachliche Beratungs- und Begutachtungsdienste für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Sie unterstützen die Kranken- und Pflegekassen in medizinischen und pflegerischen Fragen. Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes (MDS) Bund der Krankenkassen koordiniert und fördert die bundesweite Zusammenarbeit der MDK zum Beispiel über Richtlinien für eine einheitliche Begutachtung.
Zusammenfassend sollen diesen beiden Einrichtungen innerhalb eines Jahres komplett neu ausgerichtet werden. Der Bundesrat empfiehlt, dass hauptamtlich bei Krankenkassen und deren Verbänden Beschäftigte nicht mehr in den Verwaltungsrat der MDK beziehungsweise des MDS gewählt werden dürfen, dafür aber Kassenvertreter, Vertreter der Patientinnen und Patienten, der Pflegebedürftigen und der Verbraucher sowie Vertreter der Ärzteschaft und der Pflegeberuf. Dr. Robby Schlund betont die Wichtigkeit, den Ärzten und Pflegekräften unbedingt eine Stimme im Verwaltungsrat zu geben, um einen Meinungs- und Interessenkonflikt zu verhindern.
Der MDS soll zukünftig als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung Medizinischer Dienst Bund (MD Bund) geführt werden, alle bisherigen MDK werden als eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts zu sogenannten Medizinischen Diensten (MD) und sind Mitglieder des dann neu geschaffenen MD Bund. Ob durch diese Neukonstellationen aber der Verwaltungsaufwand aller beteiligten Institutionen, insbesondere der Krankenkassen sinken wird, konnte auf Nachfrage in der Anhörung nicht beantwortet werden. Es könnte also durchaus sein, dass die Kosten für den Verwaltungsaufwand durch die Quotenregelung und Neustrukturierung den Beitrags- und Steuerzahlern teuer zu stehen kommen.
Bezüglich der Reduktion von Prüfverfahren zur Korrektheit der Krankenhausabrechnungen sieht der Gesetzesentwurf vor, ab 2021 quartalsbezogene Prüfquoten je Krankenhaus festzulegen – je besser das Krankenhaus bisher abgerechnet hat, desto niedriger ist die Prüfquote. Es werden somit nicht mehr alle potentiell falschen Krankenhausrechnungen geprüft. So dürfen bei einer Fehlerquote über 60 Prozent künftig maximal nur noch 15 Prozent aller Krankenhausabrechnungen geprüft werden, bei einer Quote zwischen 40 und 60 Prozent zehn Prozent und bei weniger als 40 Prozent nicht mehr als fünf Prozent. Für das Jahr 2020 gilt eine Prüfquote von 10 Prozent. Strafabschläge für nachgewiesenes Falschabrechnen sollen auf maximal 1.500 Euro begrenzt werden. Zum Vergleich: Bisher werden durch die Krankenkassen jährlich 2,8 Milliarden Euro durch Prüfung und Korrektur falscher Rechnungen ins System zurückgeholt. Dies wird dann aufgrund der Neuregelung nicht mehr möglich sein. Auch auf die Nachfrage von Dr. Schlund, Mitglied des Gesundheitsausschusses, wie eine Quotenregelung gewährleistet werden soll, gab es von Herrn Wolff, Vertreter des GKV-Spitzenverbandes lediglich die Antwort, dass man diese Quotenregelung kritisch sehe und auf Einzelprüfungen nicht verzichtet werden könne. Selbst der AOK Bundesverband warnte in der gestrigen Sitzung davor, dass es Kliniken gäbe, bei denen 60% der Rechnungen nicht korrekt seien. Die DRG-Regelung beeinflusst negativ die einzelnen Fallkonstellationen, führt zu Nachkodieren von Nebendiagnosen und schafft somit Verwirrung.
Die Neuaufstellung des MDK (MD) als eigenständige Institution und Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes ist zu begrüßen, ebenso die Neugestaltung des Verwaltungsrats. Jedoch sollte er zu gleichen Teilen von Vertretern der Kassen, Leistungserbringern und auch Patienten besetzt und vertreten werden. Bei einer Reorganisierung des MDK und Neubesetzung des Verwaltungsrats sollte auch die Finanzierung paritätisch neu geregelt werden.
Die pauschale Begrenzung der Prüfungen von Krankenhausabrechnungen durch Quoten ist zu kritisieren. Das Recht zur ausnahmslosen Prüfung von Forderungen sollte eine Selbstverständlichkeit zwischen Geschäfts- bzw. Vertragspartnern sein. Die Kassen sollten daher jede Rechnung durch den MD(S) prüfen lassen dürfen. Dies ist natürlich auch im Sinne der Patienten, zu deren Lasten falsche Klinikabrechnungen gehen. Prüfungen von Krankenhausrechnungen durch den MD auf Antrag der Krankenkassen, sollten, bei einem begründeten Verdacht, immer erfolgen. Um die Anzahl der Prüfung in einem angemessenen Rahmen zu halten, berechtigten Verdachtsfällen aber unabhängig von vorgegebenen Quoten nachgehen zu können, sollten Prüfungen aber nur dann durchgeführt werden, wenn die Begründung der Kasse durch den unabhängigen MD anerkannt wurde.
Wir, die Alternative für Deutschland, fordern eine paritätische Finanzierung des MD zur Stärkung seiner Eigenständigkeit, die Aufhebung der Quotenregelung für die Prüfung von Krankenhausabrechnungen und Einführung einer Begründungsregelung sowie die Streichung jeglicher geschlechtsbezogener Quoten aus dem Gesetz. Die Beitrags- und Steuerzahler wird der aktuelle Entwurf zudem 1,2 Milliarden Euro allein im Jahr 2020 kosten. Den aktuell vorliegenden Gesetzentwurf des MDK-Reformgesetzes lehnen wir ab.