Gestern kam es zu Anhörung der geplanten Ausbildungsreform zur/zum Anästhesietechnischen Assistentin/ Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) und zum/ zur Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin/ Operationstechnischen Assistenten (OTA) im Gesundheitsausschuss des Bundestages.
Mit dem Gesetzentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium soll die Ausbildung zum ATA oder OTA bundesweit vereinheitlicht und damit die Qualität der Berufsausübung auf einem identischem Niveau gesichert werden. Vorgesehen ist, dass die Ausbildung drei Jahre dauert, theoretische und praktische Unterrichtseinheiten sowie eine praktische Ausbildung im Krankenhaus oder in einer ambulanten Einrichtung umfassen soll.
Mehr Eigenverantwortung
Den künftigen ATAs und OTAs sollen so die „fachlichen und methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und zur Mitwirkung insbesondere in den operativen oder anästhesiologischen Bereichen der stationären und ambulanten Versorgung“ vermittelt werden.
Zu dem Ausbildungsgang werden Frauen und Männer mit mittlerem Schulabschluss oder mit Hauptschulabschluss zugelassen, wenn sie anschließend eine Berufsausbildung absolviert haben. Die Ausbildung wird vergütet und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Schulgeld muss künftig nicht mehr gezahlt werden. Geplant ist, dass die Ausbildungsreform Anfang 2021 in Kraft tritt. Für Schulen, Lehrer und jetzige Auszubildende soll es Übergangs- und Bestandsschutzregelungen geben.
Im Detail nachbessern
Die betroffenen Berufsverbände und Schulen, Ärzteverbände und die Deutsche Krankenhausgesellschaft begrüßten den Gesetzentwurf.
Im Detail muss jedoch noch nachjustiert werden. So fordern die Ärzteverbänden, bei der Festschreibung der Kompetenzen der ATAs und OTAs „eine Substitutionsdebatte“ zu vermeiden und klar festzulegen, dass diese ausschließlich auf ärztliche Anordnung tätig werden.
Außerdem regten sowohl die Bundesärztekammer als auch der Deutsche Bundesverband der Schulen für Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten (DBVSA) an, dass auch Ärzten die Lehrtätigkeit an diesen Schulen offensteht.
Der Gesetzentwurf sieht für die Leitung und den Unterricht an einer ATA- oder OTA-Schule zurzeit noch eine pädagogische Hochschulqualifikation vor. Zudem stellte Christiane Spichale vom DBVSA klar, dass ATAs und OTAs nicht auf den Stationen der Krankenhäuser einsetzbar seien. Sie plädierte deshalb dafür, das im Gesetzentwurf vorgesehene Pflegepraktikum zu streichen.
Aus eigener Erfahrung
Dr. Robby Schlund hält diese Vereinheitlichung der Ausbildung für sinnvoll, allerdings bleibt die noch ausstehende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung abzuwarten, in welcher die Ausbildungsziele und Finanzierung klar definiert sein müssen. Gegen eine Übernahme eines Lehrauftrages durch ärztliche Kollegen spricht seiner Meinung nach nichts. Dr. Schlund war in der Vergangenheit selbst als Lehrkraft tätig und ist der Auffassung, dass bei speziellen fachlichen Nachfragen eine ärztliche Erfahrung und Meinung oft besser ankommt als reine vorgetragene Theorie.
CDU/CSU und SPD wollen darüber hinaus dem Ausbildungsreformgesetz für ATA und OTA eine Änderung des Notfallsanitätergesetzes anfügen. Notfallsanitätern soll es danach künftig erlaubt sein, in (lebensgefährlichen) Notsituationen heilkundliche Maßnahmen durchzuführen, die von der zuständigen Länderbehörde, dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder einem verantwortlichen Arzt standardmäßig vorgegeben sind und letztlich auch von diesen verantwortet werden.
Juristische Grauzone
Zurzeit handelten Notfallsanitäter häufig in einem rechtlichen Graubereich, wenn sie in Notsituationen mit invasiven Maßnahmen beginnen und die Zeit bis zum Eintreffen des Notarztes überbrücken müssen.
Deshalb begrüßt Dr. Robby Schlund diese Erweiterung der Kompetenzen für Notfallsanitäter, da nun ein gesetzlicher rechtssicherer Rahmen für deren berufliche Tätigkeit geschaffen wird. Allerdings muss es hier, so Dr. Schlund, Einschränkungen geben, sodass nur solche Maßnahmen durchgeführt werden dürfen, die auch in der Aus- und Weiterbildung erlernt wurden und messerscharf von klar ärztlichen Handlungs- und Verantwortlichkeiten abgegrenzt werden.