Stephan Brandner: „Das Infektionsschutzgesetz ist ein verfassungswidriges Freiheitsberaubungs- und Unterjochungsgesetz!“

Es gibt in Deutschland zwei rechtlich normierte verfassungsrechtliche Ausnahmezustände: Im Vorfeld der Regelungen des einen fanden etwa zehn Jahre lang hitzige Debatten im Parlament und in den Medien statt. Am Ende gab es eine höchst streitige Abstimmung im Deutschen Bundestag. Studenten, Intellektuelle, Gewerkschaften, aber auch SPD und FDP – man höre und staune! – gingen damals gegen diese Grundgesetzänderung vor. Die Regelung des anderen Ausnahmezustandes ging ganz flott: wenige Tage Debatte, Verunglimpfung der Gegner durch Altparteien und Medien bei gleichzeitiger Unterstützung der Regierenden, ein paar Wasserwerfereinsätze gegen friedliche Demonstranten und dann nahezu einstimmige Zustimmung der ganz großen Koalition aus CDU, CSU, SPD und Grünen. 

Der eine Ausnahmezustand sieht im Verteidigungsfall die Möglichkeit vor, in fünf Grundrechte einzugreifen – im Seuchen- und Pandemiefall kann es zu zeitlich unbegrenzten Eingriffen in nahezu sämtliche Grundrechte kommen: angefangen bei der Menschenwürde, Artikel 1, über das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Artikel 2, den Gleichheitssatz, Artikel 3, die Religionsausübung, die Wissenschafts-, Forschungs- und Versammlungsfreiheit, Artikel 4, 5, 8, die Rechte von Familien, Artikel 6, die Freizügigkeit, Artikel 11, die Berufsausübungsfreiheit, Artikel 12, die Unverletzlichkeit der Wohnung, Artikel 13, bis hin zu Eingriffen in das Recht auf Eigentum, Artikel 14. Konkret bedeutet das, dass laut § 28a Infektionsschutzgesetz folgendes möglich ist: Anordnung von Abstandsgeboten, Maskenpflicht, Untersagung von Freizeitveranstaltungen, Untersagung des Betriebs von Freizeiteinrichtungen, Untersagung von Kultur- und Sportveranstaltungen, Untersagung von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen, religiösen Zusammenkünften, Untersagung von Reisen, Untersagung von Übernachtungsangeboten, Untersagung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen, Schließung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, Untersagung des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens, Schließung von Hochschulen, Anordnung von Ausgangsbeschränkungen, Untersagung des Betretens von Alten- oder Pflegeheimen und Krankenhäusern und so weiter. Das Infektionsschutzgesetz ist ein bewusst vage gehaltenes Unterjochungs- und Freiheitsberaubungsgesetz. Warum? Der Schikanekatalog in § 28a ist an alle Bürger gerichtet. Alle Bürger werden unter Generalverdacht gestellt. Das ist ein Bruch mit den bisherigen Grundsätzen des Polizeirechts, nach denen grundsätzlich nur Störer Adressaten staatlicher Maßnahmen sein dürfen. Es sind also schwere Verstöße gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

Es stellt sich die Frage, für welchen Ausnahmezustand muss man höhere Voraussetzungen erfüllen? Für den einen Fall, den Verteidigungsfall, wo zeitlich begrenzt in fünf Grundrechte eingegriffen werden kann, oder für den Seuchenfall, in dem die Möglichkeit besteht, zeitlich unbegrenzt in alle genannten Grundrechte mit allen genannten Schikanemaßnahmen, einzugreifen? Ich verrate es Ihnen: Der Seuchenfall ist viel einfacher festzustellen als der Verteidigungsfall. Für ihn reicht die einfache Mehrheit im Bundestag, um alle Grundrechte abzuschaffen. Für die Feststellung des Verteidigungsfalls braucht man eine qualifizierte Mehrheit im Bundestag und sogar die Zustimmung des Bundesrates. 

Am 18.11.2020 wurde das Infektionsschutzgesetz in verfassungswidriger Weise geändert. Der Deutsche Bundestag beschloss mit Mehrheit von CDU/CSU und Grünen, dass zur Ausrufung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite maßgeblich unter anderem das Vorliegen einer „bedrohlichen übertragbaren Krankheit“ gegeben sein muss. Wo fängt eine Krankheit an, bedrohlich zu werden? Kann in Zukunft schon bei einer Grippewelle, wie wir sie etwa 2018 erlebten, das öffentliche Leben heruntergefahren werden?

Für uns als AfD und für mich als Justiziar der Fraktion steht fest: Grundrechte sind keine Verfügungsmasse. Grundrechte sind keine Privilegien. Grundrechte gelten immer und überall, auch und vor allem in Krisenzeiten! Für uns liegt die Verfassungswidrigkeit des Infektionsschutzgesetzes geradezu auf der Hand. Es hätte nie in Kraft treten dürfen. Deshalb streben wir als AfD-Fraktion eine Normenkontrollklage vor dem Bundesverfassungsgericht an – benötigen dafür aber die Unterstützung von 25 Prozent der Abgeordneten des Deutschen Bundestages. 

Die Debatte zu meinem Antrag diesbezüglich hat gezeigt, dass eine Unterstützung durch die anderen Fraktionen nicht zu Stande kommen wird. Es ist eben nur die AfD, die bedingungslos, überall und immer für die Grundrechte, die Freiheit der Bürger einsteht!

Zum Antrag: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/262/1926239.pdf

Zur Rede: https://fb.watch/3nuq080BtT/

(Auf YouTube gelöscht)