Hilfen für Arztpraxen in der Corona Krise

Wie vielen klein- und mittelständigen Unternehmen ergeht es aktuell auch vielen Arztpraxen, egal ob gesetzlich oder privater Natur und Apotheken. Damit die wirtschaftliche Belastung durch Corona überbrückt werden kann, werden folgende Hilfsmöglichkeiten angeboten:
Kurzarbeit
Wenn in Ihrer Praxis oder Apotheke die betriebsübliche Arbeitszeit wegen dem Corona-Virus vorübergehend gekürzt werden muss, kann auf Antrag Kurzarbeitergeld gewährt werden. So können die Personalkosten gesenkt und Arbeitsplätze erhalten werden. Entsprechende Informationen zur Antragsstellung erhalten Sie unkompliziert bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.
Link: Antragsformular
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Zuschüsse als Soforthilfe
Je nach Bundesland können auch Sie, als niedergelassene Ärzte und Apotheker die Zuschüsse als Soforthilfe beantragen. Für Thüringen gilt: Antragsberechtigt sind im Haupterwerb tätige gewerbliche Unternehmen (inkl. Einzelunternehmen) sowie Unternehmen der Branche 86.90 „Gesundheitswesen“, auch wenn diese über keine Gewerbeanmeldung verfügen. Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten pro Unternehmen und beträgt zwischen 5.000 € und 30.000 €.
Link: Antragsformular
https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020#download
Steuererleichterungen
Bei Ihrem zuständigen Finanzamt können folgende Steuererleichterungen beantragt werden: Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer und zinsfreie Stundung von fälligen Steuerzahlungen. Außerdem werden Säumniszuschläge erlassen und auf Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Jahresende verzichtet, Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt
Entschädigung bei angeordneter Quarantäne
Wenn die zuständige Behörde für Sie oder Ihre Mitarbeiter Quarantäne und ein Beschäftigungsverbot angeordnet hat, erhalten Sie nach § 56 Infektionsschutzgesetz eine Entschädigung. Danach zahlen Sie als Arbeitgeber ggf. für sechs Wochen die Lohnfortzahlung für den Mitarbeiter in Quarantäne, haben aber einen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch den Staat. Ihren Anspruch auf Erstattung müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne an die zuständige Behörde richten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat die zuständigen Behörden aufgelistet.
Link: Behördenliste
http://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Entschaedigung.pdf
KfW-Kredite über die Hausbank
Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank stellt alle Zugänge zu den jetzt neu geschaffenen finanziellen Sicherungseinrichtungen der Bundesregierung, Fördermitteln der KfW oder regionalen Fördermitteln bereitstellen.
Link: Weitere Infos
Bürgschaft zur Liquiditätssicherung
Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank stellt alle Zugänge zu den jetzt neu geschaffenen finanziellen Sicherungseinrichtungen der Bundesregierung, Fördermitteln der KfW oder regionalen Fördermitteln bereitstellen.
Link: Weitere Infos
Befristete Ausgleichszahlungen
Durch sinkende Patientenzahlen und Verschiebung nicht notwendiger Behandlungen und Operationen entstehenden existenzbedrohende Honorarminderungen. Beträgt die Minderung des Gesamthonorars pro Vertragsarzt mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal können Ausgleichszahlungen erfolgen. Diese werden aber um die Summe gemindert, in deren Höhe der Vertragsarzt Entschädigungen aus dem Infektionsschutzgesetz erhält. Die erheblichen zusätzlichen Kosten zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung werden von den Kassen erstattet. KVen und Kassen müssen zeitnah geeignete Regelungen im Verteilungsmaßstab treffen.